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Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin
Urteil verkündet am 12.05.2000
Aktenzeichen: 19 Sa 2739/99
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, ArbGG
Vorschriften:
BGB § 243 | |
ZPO § 91 Abs. 1 | |
ZPO § 518 | |
ZPO § 519 Abs. 1 | |
ZPO § 519 Abs. 3 | |
ZPO § 543 Abs. 1 | |
ArbGG § 64 Abs. 6 | |
ArbGG § 66 Abs. 1 Satz 1 | |
ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 |
2. Das beklagte Land hat kein Recht, die dem Überhang zugeordneten Mitarbeiter zur Teilnahme an Bewerbungsgesprächen aufzufordern.
Landesarbeitsgericht Berlin Im Namen des Volkes Urteil
Verkündet am 12. Mai 2000
In dem Rechtsstreit
pp
hat das Landesarbeitsgericht Berlin, 19. Kammer, auf die mündliche Verhandlung vom 7. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Fenski als Vorsitzenden sowie die ehrenamtlichen Richter Bräuer und Bieck
für Recht erkannt
Tenor:
I. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. September 1999 - 86 Ca 15771/99 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreites.
III. Die Revision gegen dieses Urteil wird für den Kläger zugelassen.
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die Zuordnung des Klägers zum sogenannten Personalüberhang.
Der 1939 geborene Kläger ist Volljurist. Er wird beim beklagten Land als Verwaltungsangestellter, seit 1. März 1993 in der Funktion eines Leiters eines Ortsamtes zur Regelung offener V., beschäftigt. Er ist in die Vergütungsgruppe I der Anlage 1a zum BAT eingruppiert, was einer Bruttomonatsvergütung von zuletzt 10.500,-- DM entspricht.
Mit Schreiben vom 14. Dezember 1997 bat der Kläger um Unterbreitung eines verbindlichen Angebots auf der Grundlage der "Verwaltungsvorschrift über Prämien zur Realisierung von Personalkosteneinsparungen". Nach Eingang des Angebots werde er umgehend mitteilen, ob er dieses Angebot annehme oder ablehne oder ob er weitere Überlegungen anstelle (vgl. dazu das Schreiben in Kopie Bl. 79 d.A.). Aufgrund dieses Antrages ordnete das beklagte Land den Kläger dem Personalüberhang zu. Im Stellenplan für das Jahr 1998 wurde die Stelle des Klägers mit einem "kw-Vermerk" versehen.
Die Zuordnung zum Personalüberhang erfolgte aufgrund eines Auswahlverfahrens nach Grundsätzen, die zwischen dem beklagten Land, dem dort gebildeten Hauptpersonalrat sowie den Gewerkschaften des öffentlichen Dienstes vereinbart wurden (vgl. dazu die Vereinbarung über den Umgang mit der Personalüberhangsituation zur Beschäftigungssicherung vom 22. Mai 1997 in Kopie Bl. 29 ff. d.A.). Wegen der Einzelheiten der Rechtsfolgen sowie der durch die Zuordnung zum Personalüberhang begründeten Pflichten der zugeordneten Arbeitnehmer nach Auffassung des beklagten Landes wird auf die von der S.verwaltung für I. herausgegebene Informationsbroschüre, Stand Januar 1998, Bl. 21 ff. d.A. verwiesen. Hier heißt es unter Ziffer 10:
"Habe ich eine Verpflichtung an Vorstellungsgesprächen teilzunehmen?" u.a.:
".... Sie sind grundsätzlich verpflichtet, an Vorstellungsgesprächen teilzunehmen. ...."
Sollten Sie der Aufforderung, ein Vorstellungsgespräch wahrzunehmen, ohne Angabe von Gründen nicht nachkommen oder durch Ihr Verhalten im Vorstellungstermin eine Vermittlung behindern, liegt es im Ermessen der Dienststelle, ob und welche geeigneten arbeitsrechtlichen Schritte sie ergreift."
Mit Schreiben vom 18. März 1999 (vgl. das Schreiben in Kopie Bl. 5 d.A.) wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er durch die S.verwaltung für F. zur zentralen Personalmanagementliste des beklagten Landes gemeldet wurde. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 25. März 1999 (vgl. die Kopie des Schreibens Bl. 6 d.A.) und rügte insbesondere, nicht darüber informiert worden zu sein, dass sein Antrag auf prämienbegünstigtes Ausscheiden die Anbringung eines kw-Vermerks zur Folge habe. Mit Schreiben des beklagten Landes vom 9. April 1999 (vgl. das Schreiben in Kopie Bl. 7 d.A.) wies dieses das Begehren des Klägers nach Änderung der Anbringung des kw-Vermerks unter Hinweis auf die Gesetzeskraft des Haushaltsplanes 1998 zurück.
Im Rahmen seiner beim Arbeitsgericht Berlin am 1. Juni 1999 eingegangenen Klage hat der Kläger vorgetragen, dass aufgrund der Zuordnung zum Personalüberhang er verpflichtet sei, sich regelmäßig auf neue freigewordene Stellen zu bewerben und das für diese Stellen vorgesehene Bewerbungsverfahren zu durchlaufen. Sofern er das Bewerbungsverfahren ablehne, begehe er eine Arbeitspflichtverletzung. Aufgrund dieser Pflicht zur Teilnahme am Bewerbungsverfahren sei er durch die Zuordnung zum Personalüberhang auch bereits beschwert, mit der Folge, dass seiner Klage ein Rechtsschutzbedürfnis zukomme. Ferner ergebe sich seine Beschwer auch aus der am 6. August 1999 ergangenen Organisationsverfügung zur Aufbauorganisation des LARoV, in der festgelegt worden sei, dass die Stellen der Abteilungsleiter ausschließlich mit Mitarbeitern, die keinen kw-Vermerk erhalten haben, besetzt werden sollten. Allein diese Stellen seien aber adäquat und kämen für den Kläger in Betracht.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass er in seiner Funktion als Leiter des Amtes zur Regelung offener V. H.-H.-M. (ARoV VI) nicht dem sogenannten Personalüberhang des beklagten Landes zugeordnet ist.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat behauptet, die Anbringung des Wegfallvermerks an der vom Kläger besetzten Stelle sei nicht willkürlich erfolgt, sondern beruhe auf der freiwilligen Meldung des Klägers im Zusammenhang mit der von diesem begehrten prämienbegünstigten Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die dauerhafte Personalkosteneinsparung durch Einsparung einer Stelle sei - wie dem Kläger bekannt sei - Voraussetzung für ein prämienbegünstigtes Ausscheiden.
Das beklagte Land ist der Auffassung gewesen, der Klage ermangele es am Rechtsschutzbedürfnis, da die Anbringung des kw-Vermerks keine arbeitsvertraglichen Auswirkungen habe. Der Arbeitgeber trage das wirtschaftliche Risiko für die zweckmäßige Einrichtung und Gestaltung der Dienststelle. Es obliege deshalb auch dem Arbeitgeber zu entscheiden, ob, in welchem Umfang und in welchen Bereichen Arbeitsplätze und Personal abgebaut würden. Hierbei handele es sich um eine gerichtlich nicht überprüfbare freie Unternehmerentscheidung, die sich in der Anbringung des kw-Vermerks manifestiere.
Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 7. September 1999, auf welches gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird (Bl. 97-105 d.A.), der Klage stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, dass die Klage zulässig sei, da der Kläger insbesondere ein Rechtsschutzbedürfnis habe. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass er verpflichtet sei, an einem Bewerbungsgespräch teilzunehmen und bei Weigerung, an diesem Gespräch teilzunehmen, arbeitsrechtliche Konsequenzen zu tragen habe, zum anderen daraus, dass er verpflichtet sei, an sogenannten Assessment-Centern teilzunehmen. Schließlich ergebe sich das Rechtsschutzbedürfnis aus der Gefahr des Ansehensverlustes, welcher durch die Zuordnung zum sogenannten Überhang entstehe. Die Klage sei auch begründet. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf Bl. 103 bis 105 d.A. Bezug genommen.
Dieses Urteil ist dem Kläger am 3. November 1999, dem beklagten Land nach dem Behändigungsschein Bl. 107 d.A. am 1. Dezember 1999 zugestellt worden. Hiergegen richtet sich die beim Landesarbeitsgericht Berlin am 22. Dezember 1999 eingegangene und mit beim Landesarbeitsgericht Berlin am 21. Januar 2000 eingegangenen Schriftsatz vom 20. Januar 2000 begründete Berufung des beklagten Landes.
Das beklagte Land ist nach wie vor der Meinung, dass die Klage bereits unzulässig sei. Ebenso wie in der Privatwirtschaft sei auch im öffentlichen Dienst die Entscheidung, mit welcher Anzahl von Arbeitnehmern die wahrzunehmende Aufgabe durchgeführt werde, allein eine unternehmerische Entscheidung. Diese unternehmerische Entscheidung sei durch die Gerichte für Arbeitssachen nicht überprüfbar, sie sei nicht justiziabel. Justiziabel seien nur Maßnahmen, die in Umsetzung der unternehmerischen Entscheidung in den Bestand des Arbeitsverhältnisses eingriffen, z.B. eine Kündigung oder eine Befristung nach einem kw-Vermerk.
Etwas anderes ergebe sich entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts in der angegriffenen Entscheidung auch nicht aus der vom Kläger eingereichten Broschüre "Informationen für Beschäftigte im Personalüberhang". Wenn der Kläger der Auffassung sei, das beklagte Land könne und dürfe ihn nicht zur Teilnahme an Vorstellungsgesprächen auffordern, müsse er diese Anordnung des Arbeitgebers angreifen und durch die Gerichte für Arbeitssachen überprüfen lassen, nicht aber die unternehmerische Entscheidung, bestimmte Stellen dem Personalüberhang zuzuordnen.
Das beklagte Land beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. September 1999 - 86 Ca 15771/99 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hält die Berufung bereits für unzulässig, da zu spät eingelegt. Ihm sei von der Geschäftsstelle der 86. Kammer des Arbeitsgerichts Berlin mitgeteilt worden, dass das Urteil am gleichen Tag, am 2. November 1999, sowohl an den Kläger als auch an das beklagte Land übersandt worden sei. Dementsprechend müsste das Urteil an den Beklagten 28 Tage unterwegs gewesen sein. Von einem solchen asynchronen Postlauf könne aber bei wohlwollender Betrachtung nicht ausgegangen werden. Vielmehr sei davon auszugehen, dass das Urteil dem beklagten Land bereits am 3. November 1999 zugegangen sei.
Die Berufung sei aber auch nicht begründet, da die Klage zulässig und begründet sei. Der Kläger verteidigt insofern das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und vertieft seinen Vortrag erster Instanz.
Der Beklagte erwidert zur Frage der Zulässigkeit der Berufung, dass das Urteil zunächst nicht an die S.verwaltung für F., K.straße ,.Berlin gemäß der einvernehmlichen Änderung des Passivrubrums vom 2. Juli 1999 zugestellt worden sei, sondern dem nicht zuständigen Landesamt zur Regelung offener V., R.straße ., . Berlin. Diese Zustellung sei unwirksam, denn das Land Berlin werde nach der Änderung des Passivrubrums durch die S.verwaltung für F. vertreten. Auf diese lautete auch zutreffend das Rubrum des Urteils.
Das Urteil sei sodann am 1. Dezember 1999 um 15.30 Uhr per Boten vom Landesamt zur Regelung offener V. an Frau P.-B. übergeben worden, die dies auf der Ausfertigung des Urteils vermerkt habe (vgl. dazu den Vermerk in Kopie Bl. 136 d.A.).
Wegen des genauen Vortrags der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 21. Februar 2000 (Bl. 123 ff. d.A.), 6. März 2000 (Bl. 129 f. d.A.) und 10. Mai 2000 (Bl. 143 d.A.) sowie des beklagten Landes vom 20. Januar 2000 (Bl. 114 ff. d.A.), 17. März 2000 (Bl. 131 f. d.A.) und 31. März 2000 (Bl. 134 f. d.A.) jeweils mit Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
I.
Die fristgemäß und formgerecht eingelegte Berufung des beklagten Landes ist auch sonst zulässig (§§ 518, 519 Abs. 1 und 3 ZPO; 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG).
Insbesondere hat das beklagte Land die Monatsfrist zur Einlegung der Berufung mit Eingang des Schriftsatzes vom "23. Dezember 1999" beim Landesarbeitsgericht Berlin am 22. Dezember 1999 gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG eingehalten. Denn das Urteil ist dem beklagten Land, welches durch die S.verwaltung für F., K.straße ., Berlin vertreten wird, erst am 1. Dezember 1999 zugestellt worden. Der vorherige Eingang beim Landesamt zur Regelung offener V. in der R.straße war nicht wirksam.
Denn hat der öffentliche Dienstherr genau bestimmten Dienststellenangehörigen zur Führung von Arbeitsgerichtsprozessen Generalvollmacht erteilt, so können wirksame Zustellungen im Arbeitsgerichtsverfahren gemäß § 46 Abs. 2, § 50 ArbGG, § 176 ZPO nur an diese Prozessbevollmächtigten erfolgen; eine Ersatzzustellung an sonstige Behördenangestellte (§§ 183, 184 ZPO) ist nicht wirksam (vgl. BAG 13.6.1996 EzA § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 48).
Vorliegend ist mehreren Mitarbeitern der S.verwaltung für F. gerichtsbekannt Generalprozessvollmacht erteilt worden, unter anderem Frau P.-B.. Diese hat das Urteil nach der Einlassung des beklagten Landes, welche durch den Vermerk Bl. 136 d.A. gestützt wird, am 1. Dezember 1999 um 15.30 Uhr erhalten.
II.
Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin ist abzuändern und die Klage abzuweisen, da diese bereits unzulässig ist. Der Klage fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, da der Kläger durch die Zuordnung zum Personalüberhang (noch) nicht beschwert wird.
1.
Wie die Berufung zu Recht ausführt, ist die unternehmerische Entscheidung, den Kläger dem sogenannten Personalüberhang zuzuordnen, als eine rein interne, nur haushaltsrechtliche Entscheidung arbeitsgerichtlich (noch) nicht überprüfbar.
Denn streicht der Haushaltsplan bestimmte, nach sachlichen Merkmalen bezeichnete Stellen für Dienststellen oder Betriebe, so hat er damit zum Ausdruck gebracht, dass die gestrichenen Stellen als solche für die einzelne Dienststelle oder den einzelnen Betrieb entbehrlich sind. Der Gesetzgeber des Haushalts hat sich selbst mit den Verhältnissen gerade der betreffenden Verwaltung befasst und festgelegt, dass dort bestimmte Arbeitsstellen nicht mehr bestehen sollen. Diese Entscheidung des für die Staatsführung verantwortlichen Parlaments kann von den Gerichten nicht nachgeprüft werden; sie ist vielmehr als gegeben hinzunehmen (vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts seit dem Beschluss des Großen Senats des BAG vom 28.11.1956, BAGE 3, 245, 250 f.; BAG 19.3.1998 EzA Art. 20 EV Nr. 62 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung unter II 2 b) aa) der Gründe; BAG 18.11.1999 - 2 AZR 77/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Lakies, NZA 1997, 745 ff., 748 ff.).
Erst wenn diese rein haushaltsrechtliche Entscheidung sich zur arbeitsrechtlichen Entscheidung konkretisiert, sich also aus der Zuordnung zum Personalüberhang oder dem kw-Vermerk eine Kündigung, eine Versetzung oder eine Umsetzung ergeben sollte, kann der Arbeitnehmer letztere Maßnahme angreifen.
2.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger eingereichten Broschüre "Informationen für Beschäftigte im Personalüberhang".
a)
Zum einen gilt auch hier, dass der Kläger nicht die haushaltsrechtliche interne Entscheidung, sondern nur die konkrete Umsetzung, also die Weisung, an einem Vorstellungsgespräch teilzunehmen, angreifen kann. Insofern gilt das zu II 1 Ausgeführte entsprechend.
b)
Zum anderen hat das beklagte Land kein Recht, den Kläger oder andere Mitarbeiter, die dem Überhang zugeordnet sind, zur Teilnahme an Bewerbungsgesprächen aufzufordern.
aa)
Ein derartiges Recht ergibt sich mangels Vortrag des beklagten Landes weder aus dem Gesetz, noch aus einem Tarifvertrag, einer Dienstvereinbarung oder dem Arbeitsvertrag des Klägers.
bb)
Es ergibt sich aber auch nicht aus einem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Denn ebenso wenig wie der Arbeitnehmer - mangels einer vertraglichen Grundlage - verpflichtet ist, dem Direktionsrecht des Arbeitgebers zum Besuch einer Fortbildungsmaßnahme zu entsprechen (a.A. Arbeitsgericht Bonn 4.7.1990 NZA 1991, 512 f.; Kasseler Handbuch/Bengelsdorf, 2. Aufl. 2000, 5.2 Rz. 219), kann der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangen, sich für eine bestimmte Stelle zu bewerben. Denn der Arbeitgeber kann vom Arbeitnehmer nur die Leistung mittlerer Art und Güte gemäß § 243 BGB fordern. Er kann ihn nicht verpflichten, sich zum Unternehmenswohl fortzubilden oder sich auf eine bestimmte Stelle zu bewerben, da es keine Verpflichtung gibt, die Unternehmensziele durch aktive Tätigkeit zu fördern (vgl. MünchArbR/Blomeyer, § 52 Rz. 12; Buchner, ZfA 1979, 335, 355 f.).
Der Arbeitnehmer schadet sich in diesem Fall selbst. Denn wenn er sich nicht auf eine freie Stelle bewirbt oder bestimmte Fortbildungsmaßnahmen ergreift, muss sich der Arbeitgeber etwa im Falle einer Kündigung nicht entgegenhalten lassen, dass vorher eine mildere Maßnahme (Versetzung, Fortbildung etc.) hätte ergriffen werden müssen.
Der Arbeitnehmer kann jedoch ebenso wenig wie ein sonstiger Vertragspartner nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch gezwungen werden, sich so zu verhalten, dass er sich nicht selbst schadet. Dies ist der durch die Verfassung geschützten Privatautonomie fremd.
III.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO.
IV.
Die Revision wird für den Kläger gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da die Frage der Zuordnung zum Personalüberhang zum einen - soweit dies ersichtlich ist - höchstrichterlich noch nicht entschieden ist und zum anderen von dieser Zuordnung zum Personalüberhang im öffentlichen Dienst eine Vielzahl von Arbeitnehmern schon zur Zeit betroffen sind.
Ende der Entscheidung
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